Weitergabe unter Lebenden:
Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau. Der Mietvertrag kann an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Ehepartner und an Geschwister des Hauptmieters abgegeben werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht.
Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen. Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt aufrecht wie er ist. Auch der Name wird nicht geändert. Die schriftliche Bekanntgabe des Eintritts ist ausreichend.
Ist die Weitergabe zwischen lebenden Lebensgefährten möglich?
An Lebensgefährten können Mietrechte nur im Todesfall weitergegeben werden. Sollten Lebensgefährten den Mietvertrag gemeinsam abschließen, ist zu bedenken, dass sowohl der Vermieter als auch der Mitmieter in diesem Fall zustimmen müssen, wenn einer der Lebensgefährte den Mietvertrag beenden möchte!
Todesfall:
Der Kreis der Berechtigten im Todesfall des Hauptmieters ist größer als beim Mietrechtseintritt unter Lebenden und die Eintrittsmöglichkeit gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Gebäudealter. Ziel der Bestimmung ist es, im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor der Obdachlosigkeit zu schützen. Voraussetzungen sind ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die Meldung bei der Behörde reicht für einen gemeinsamen Haushalt nicht aus. Notwendig ist ein Zusammenleben zum Todeszeitpunkt. Ebenso wird ein dringendes Wohnbedürfnis gefordert.
Die eintretende Person darf also keine andere (gleichwertige) Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben. Eintrittsberechtigt sind wiederum der Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister und auch der Lebensgefährte. Der Eintritt passiert im Todesfall des Hauptmieters automatisch, sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich mitgeteilt werden. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert.