FAQ

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Fragen zum Zinshausverkauf

Ein Zinshaus bedeutet nicht nur einen großen Wert, sondern auch viele Verpflichtungen: Hohe Instandhaltungskosten, riskante Haftungen, niedrige Mieteinnahmen durch Altmieter machen die Erhaltung eines Zinshauses oft schwierig und einen Verkauf durchaus sinnvoll. Ein Verkauf ist aber auch dann sinnvoll, wenn die Erben eines Zinshauses ganz andere Träume vom Leben haben. Oder wenn sich kein Nachfolger findet. Oder wenn das Vermögen “Zinshaus” gerecht auf alle Kinder aufgeteilt werden soll. Es gibt viele Gründe, ein Zinshaus zu behalten. Aber es gibt genauso viele Gründe ein Zinshaus zu verkaufen. Wir helfen Ihnen gerne, die richtige Entscheidung zu treffen.

Nicht lange. Im Schnitt nur sechs Monate. Davon werden ein bis zwei Monate für die Vermarktung Ihres Zinshauses benötigt, weitere ein bis zwei Monate für die Kaufvertragsverhandlung und Abwicklung. Den Rest der Zeit braucht es für die Lastenfreistellung und Eintragung ins Grundbuch. In Einzelfällen kann es sogar noch rascher gehen

Ja, selbstverständlich. Die Entscheidung liegt ganz alleine bei Ihnen. Wir unterstützen Sie aber gerne dabei, indem wir Ihnen alle Angebote vorlegen und mit Ihnen sämtliche Details ausführlich besprechen. Während des Verkaufsprozesses halten wir Sie darüber hinaus ständig auf dem Laufenden und erstatten Ihnen auf Wunsch jederzeit Bericht.

Beim Verkauf eines Zinshauses wird die Immobilienertragsteuer (ImmoESt.) fällig. Wir beraten Sie gerne über die steuerlichen Details.

Bei einer Abwicklung über einen erfahrenen Zinshausmakler, einen Rechtsanwalt und einen Notar können im Normalfall Nachforderungen absolut ausgeschlossen werden.

In jüngster Vergangenheit entwickelten sich die Immobilienpreise nur in eine Richtung: nach oben. Derartige Preissteigerungen sind in nächster Zeit nicht mehr zu erwarten. Die Renditen für Käufer sind bereits auf sehr niedrigem Niveau. Das bremst die Kaufinteressenten bereits ein wenig ein. Der beste Zeitpunkt für den Verkauf eines Zinshauses ist daher jetzt.

Zum Verkauf Ihres Zinshauses bieten wir Ihnen drei Möglichkeiten: den klassischen Verkauf, das Bestbieterverfahren oder die Zinshaus-Auktion. Welche Variante für Sie die beste ist, hängt von der Verkaufssituation und von der jeweiligen Lebenssituation ab. Unsere Experten erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine optimal auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Verkaufsvariante.

Ein Zinshaus gehört einem oft nicht alleine. Manchmal gibt es mehrere Besitzer (z.B. Erben). Mit einem transparenten Verfahren sind alle Verkäufer über den aktuellen Verkaufsprozess im Bilde. Mehr noch: Diese Verfahren dienen den Behörden bei Verlassenschaften (oder Sachwalterschaften) sogar als Nachweis, dass wirklich der maximal mögliche Verkaufspreis erzielt wurde.

Um Streitigkeiten zu verhindern, gilt es vor allem eine Frage zu klären: Was ist das Zinshaus wert? Wir führen mit unseren Experten eine professionelle Bewertung Ihrer Immobilie durch und eruieren den exakten Wert. Genauso wichtig ist aber auch, dass im Rahmen des Verkaufsprozesses alle Beteiligten jederzeit informiert werden. Diese notwendige Transparenz garantieren wir. Gleichzeitig unterstützen wir Sie auf Wunsch im Aufteilungsverfahren mit fachkundiger Mediation.

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Fragen zum Makler

Käufer von Zinshäusern sind Profis. Wenn Sie Ihr Zinshaus verkaufen wollen, brauchen Sie auch einen Profi an Ihrer Seite. Am besten einen Experten, der Ihre Interessen gegenüber diesen professionellen Käufern vertritt. Ein Makler macht das mit viel Erfahrung und Know-how. Aber nicht nur. Ein Makler ist Ihnen und Ihren Wünschen verpflichtet. Und er ist der Garant, dass Sie sich während des gesamten Verkaufsprozesses (und auch danach) keine Gedanken und auch keine Sorgen machen müssen.

Ja. Laut Gesetz und Maklerverordnung § 15 vom 7.5.2018 fallen vom erzielten Verkaufspreis 3% Provision an. Diese Kosten müssen sich natürlich rechnen. Das tun sie auch: Wer einen Makler wie uns beauftragt, kann sicher sein, dass er einen sehr guten Preis für sein Zinshaus erhält. Und der Verkauf rasch und sorgenfrei abgewickelt wird.

Ein Alleinvermittlungsauftrag bringt viele Vorteile. Im Gegensatz zu einem schlichten Auftrag ist ein Makler mit einem Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet, sofort für Sie aktiv zu werden und Sie über jeden seiner Schritte zu informieren: So erhalten Sie (monatliche) Aktivitätsberichte über alle Vermarktungsaktivitäten. Zudem birgt die Beauftragung mehrerer Makler ein hohes Provisionsrisiko. Dieses Risiko fällt beim Alleinvermittlungsauftrag weg.

Erfahrene Makler helfen Ihnen bei der Gegenüberstellung der einzelnen Angebote. Wir besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile jedes Angebots und erklären Ihnen alle Details.

Für den Verkauf eines Zinshauses ist eine ganze Menge an Unterlagen notwendig. Bestandspläne, Baubewilligungen, Zinslisten, Mietverträge, Ausbaupläne, eventuell auch vorhandene Studien usw. Wir können alle diese Unterlagen für Sie organisieren und zusammentragen. Alles, was wir von Ihnen dazu brauchen, ist eine Vollmacht.

Ein Zinshausmakler analysiert die bereitgestellten Unterlagen, kennt den Markt in- und auswendig und macht in der Regel eine faire Preiseinschätzung. Er begleitet den Kunden von der Angebotserstellung bis zum Verkauf. Vor allem aber kennt ein guter Zinshausmakler Käufer für Ihr Zinshaus. Wir haben über Jahrzehnte eine Datenbank und ein Netzwerk aufgebaut, dank der es uns garantiert gelingt, rasch einen Käufer für Ihr Zinshaus zu finden und auch den besten Preis zu erzielen.

Unsere Experten konzentrieren sich auf die rasche Verwertung Ihres Zinshauses. Mit viel Fachwissen und Erfahrung suchen und finden sie den passenden Käufer für Ihre Immobilie. Beim Verkauf ist aber nicht nur professionelles Vermarktungswissen gefragt. Manchmal tauchen auch rechtliche oder technische Fragen auf. Oft sind diese Fragen sehr speziell und komplex. Dann arbeiten unsere Zinshaus-Experten mit ausgewählten Spezialisten zusammen. Etwa mit Rechtsanwälten, Architekten oder ausgewiesenen Fachleuten aus der Baubranche.

Fragen zur Zinshausbewertung

Die Bewertung eines Zinshauses ist äußerst kompliziert. Viele Faktoren entscheiden über den Preis. Der Standort. Die aktuelle Mietsituation. Das zukünftige Entwicklungspotential und noch vieles mehr. Jede Menge Erfahrung und Fachwissen sind notwendig, um den exakten Wert Ihres Zinshauses zu ermitteln. Unsere Experten beschäftigen sich seit Jahrzehnten mit Marktanalysen und berechnen mit viel Sachverstand und noch mehr Verantwortung den genauen Wert Ihres Zinshauses.

Nicht nur der bauliche Zustand und die aktuelle Mietsituation sind für die Preisgestaltung entscheidend, sondern auch das Entwicklungspotential des Objekts. Wenn etwa durch Abbruch bzw. Neubau mehr Wohnnutzfläche geschaffen werden kann, kann sich das auf den Preis positiv auswirken. Bezogen auf den durchschnittlichen Verkaufspreis pro Quadratmeter kann es sogar zu enormen Preisentwicklungen nach oben kommen.

Fragen zur Kapitalanlage

Ein Zinshaus gegen ein Zinshaus tauschen! Macht das wirklich Sinn? Ja! Vor allem wenn es sich beim neuen Zinshaus um ein modernes, vielleicht sogar zeitgenössisches Objekt handelt. Dann ist garantiert, dass für einen längeren Zeitraum keine Investitionen anfallen werden. Zusätzlich profitieren Sie von freien Mietzinsen und manchmal sogar von einer neuen Mieterschicht.

Am besten legen Sie Ihr Geld sicher an. Immobilien sind da natürlich wieder eine hervorragende Option. Zum Beispiel Vorsorgewohnungen. Oder eine Wohnung bzw. ein Haus zur Eigennutzung. Oder ein - diesmal neues - Zinshaus, in dem auf lange Sicht keine Reparaturen und Investitionen notwendig werden. Es gibt aber auch eine Vielzahl von alternativen Geldveranlagungen, die Sie ruhig schlafen lassen werden: etwa Anleihen und konservativ veranlagte Aktienfonds.

Rechtliches

Die Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vermieter bzw. der bevollmächtigten Hausverwaltung zuzustellen. Das Kündigungsschreiben muss von allen Hauptmietern bzw. bei Firmen firmenmäßig gezeichnet sein – eine Kündigung mittels herkömmlicher E-Mail ist nicht ausreichend. Die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind jedenfalls zu beachten und gehen gesetzlichen Regelungen vor. Solle Ihr Vertrag keine Vereinbarung hinsichtlich der Fristigkeit enthalten, kommen die Fristen gem. § 560 ZPO zur Anwendung – weiterführende Informationen finden Sie hier:

Weitere Infos

Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit sind die gesetzlichen Regelungen unabdingbar.

Bitte beachten Sie, dass die schriftliche Kündigung vor dem Erreichen des Kündigungstermins (Monatsletzten) ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung EINLANGEN muss, anderenfalls die Kündigung erst zum darauffolgenden Kündigungstermin wirksam wird. 

Bitte führen Sie auf Ihrer Kündigung eine gültige Telefonnummer und eine E-Mailadresse an. Wir werden Ihnen den Kündigungserhalt nach Einlangen bestätigen und weitere wichtige Informationen hinsichtlich der Rückstellung der Bestandseinheit zukommen lassen.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Vermieter bzw. ein bestellter Vertreter (Makler, Hausverwalter) das Recht hat, die Bestandseinheit mit Mietinteressenten nach vorheriger Terminvereinbarung zu besichtigen. Wir danken dahingehend vorab für Ihre Kooperation!

Bitte beachten Sie, dass der Mietgegenstand in vertraglich vereinbartem Zustand an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurück zu stellen ist. Um Missverständnissen entgegen zu wirken, lesen Sie bitte die übermittelte Kündigungsbestätigung aufmerksam durch – sollten Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Den Rückstellungstermin vereinbaren Sie bitte zeitgerecht mit unserem Büro unter Kontakt – wir sind bemüht Ihren Terminwunsch nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Rückstellung trifft alle Hauptmieter persönlich bzw. die für eine Firma zeichnungsberechtigen Organe. Alternativ kann eine eigenhändig ausgestellte Vollmacht beigebracht werden.

Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurückgestellt, fällt für den zusätzlichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt an.

Die Abrechnung einer allenfalls hinterlegten Kaution samt Verzinsung erfolgt unter Berücksichtigung von berechtigten Forderungen des Vermieters und wird Ihnen nach Überprüfung eines etwaigen Anspruchs unverzüglich auf ein von Ihnen bekannt gegebenes Konto überwiesen. Barkautionen werden ausschließlich im Wege einer Banküberweisung refundiert!

Weitergabe unter Lebenden:
Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau. Der Mietvertrag kann an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Ehepartner und an Geschwister des Hauptmieters abgegeben werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht.

Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen. Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt aufrecht wie er ist. Auch der Name wird nicht geändert. Die schriftliche Bekanntgabe des Eintritts ist ausreichend.

Ist die Weitergabe zwischen lebenden Lebensgefährten möglich?
An Lebensgefährten können Mietrechte nur im Todesfall weitergegeben werden. Sollten Lebensgefährten den Mietvertrag gemeinsam abschließen, ist zu bedenken, dass sowohl der Vermieter als auch der Mitmieter in diesem Fall zustimmen müssen, wenn einer der Lebensgefährte den Mietvertrag beenden möchte!

Todesfall:
Der Kreis der Berechtigten im Todesfall des Hauptmieters ist größer als beim Mietrechtseintritt unter Lebenden und die Eintrittsmöglichkeit gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Gebäudealter. Ziel der Bestimmung ist es, im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor der Obdachlosigkeit zu schützen. Voraussetzungen sind ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die Meldung bei der Behörde reicht für einen gemeinsamen Haushalt nicht aus. Notwendig ist ein Zusammenleben zum Todeszeitpunkt. Ebenso wird ein dringendes Wohnbedürfnis gefordert.

Die eintretende Person darf also keine andere (gleichwertige) Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben. Eintrittsberechtigt sind wiederum der Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister und auch der Lebensgefährte. Der Eintritt passiert im Todesfall des Hauptmieters automatisch, sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich mitgeteilt werden. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert.

Kontaktieren Sie die Hausverwaltung wegen der weiteren Vorgangsweise, Rückgabe, Eintritte etc.

Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an der gemieteten Wohnung müssen dem Vermieter in jedem Fall schriftlich angezeigt werden. Das sollte möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentiert werden. Sollte der Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so ist dies laut MRG seine stillschweigende Zustimmung. Abweichungen vom ursprünglichen Plan müssen erneut genehmigt werden.

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist VERPFLICHTET, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Der / die HauptmieterIn kann die Meldung des Wohnsitzes mittels ausgefüllten Meldezettel bei der Hausverwaltung bestätigen lassen. Für sämtliche Mitbewohner ist der Hauptmieter nicht nur verantwortlich sondern auch Unterkunftgeber iS des Meldegesetzes.

Zum Meldezettel

Weitere Infos

Wohnungseigentum

Hausversammlungen werden gem. § 25 Abs. 1 WEG 2002 alle 2 Jahre abgehalten. Gerne können bei Bedarf individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Die Vorschreibung der Bewirtschaftungskosten besteht aus dem Reparaturfonds, den Betriebskosten sowie der Umsatzsteuer. Je nach Gebäudeausstattung sind noch Vorschreibungen für Heizung, Lift, etc. möglich.

gemäß §31 WEG 
(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

In jeder Eigentumswohnanlage ist gesetzlich verpflichtend eine Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden.

Die Höhe der regelmäßigen Zahlungen der Miteigentümerinnen/Miteigentümer richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen und wird als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich von der Verwalterin/vom Verwalter festgesetzt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer kann der Verwalterin/dem Verwalter diesbezüglich jedoch durch formellen Beschluss eine Weisung erteilen.