Für Mietwohnungen darf ab 1.7.2023 keine Vermittlungsprovision vom Mieter verlangt werden (§17a, Vermittlung von Wohungsmietverträgen). In der Regel zahlt d*ie Vermieter*in für die professionelle Vermietung einer Wohnimmobilie. Ausnahme: Der Mieter ist an den Makler herangetreten und hat mit ihm eine Vermittlungsprovision vereinbart. Kurz: Der Makler erhält die vereinbarte Provision von demjenigen, der ihn beauftragt.