AGB der OTTO Immobilien GmbH

Stand: Juli 2023

1
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und der Otto Immobilien GmbH (Makler) bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler normiert ist. Eine Zusammenfassung der für die Vermittlungstätigkeit wesentlichen Bestimmungen ist unter www.otto.at abrufbar. Sofern der Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGB vor.

2
Der Makler wird – sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird – im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber.

3
Der Abgeber hat den Makler sämtliche Informationen, die er für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen.

4
Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, wenn dieses dem Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht. Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen des Maklers Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag von diesem zurücktritt. Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit über den Makler Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern ihm der Makler mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt und der Abgeber nicht bereit ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.

5
Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Auf die Angaben Dritter hat der Makler keinen Einfluss.

6
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich unter Anschluss entsprechender Nachweise mitzuteilen.

7
Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d. i. Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Die Höhe des Provisionsanspruchs wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

8
Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.

9
Widerrufsrecht der Verbraucher Ist der Interessent Verbraucher im Sinne des KSchG, stehen ihm unterschiedliche Rücktrittsrechte zu. Der Verbraucher wird über seine Rechte in der separaten, diesen AGB beigelegten und übergebenen Informationserklärung umfassend aufgeklärt.

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Erfüllungsort ist Wien. Bei Unternehmergeschäften sowie bei Verbrauchergeschäften, bei denen der Verbraucher zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat noch im Inland beschäftigt ist, ist für allfällige Streitigkeiten aus dem Maklervertrag das jeweils für den 1. Bezirk in Wien sachlich und wertmäßig zuständige Gericht zuständig. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

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Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich Folgendes: Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird bei Verträgen mit Unternehmern durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.