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Die Heizperiode steht „vor der Tür“ und spätestens jetzt sollten Sie Ihre Therme warten lassen, um die Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken. Außerdem verlängert die jährliche Wartung durch einen Fachmann die Lebensdauer des Gerätes. Doch wer ist für die Thermenwartung eigentlich verantwortlich? Mieter oder Vermieter?
Wir haben nachgefragt bei Mag. Christoph Schmid – unserem Abteilungsleiter Immobilienverwaltung Wohnen.
Seit März 2015 ist das Thema Wärmebereitungsgeräte gesetzlich geregelt:
Unter die Wartung fallen die Reinigung und Funktionsüberprüfung der Therme durch einen Installateur. Das beinhaltet auch den Austausch von Verschleißteilen. Die Kosten, die dabei anfallen, dienen der Lebenserhaltung des Gerätes. Somit sind sie vom Mieter zu übernehmen.
Ja, wenn eine Therme zum Zeitpunkt der Anmietung im Objekt vorhanden ist. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag geht der Mieter auch die gesetzlich vorgeschriebene Wartungsverpflichtung ein.
Unser Tipp: Sämtliche Wartungsbelege sollten aufbewahrt werden, um dem Vermieter gegenüber belegen zu können, dass die Therme sorgfältig und regelmäßig serviciert wurde.
Einmal jährlich. Spätestens jedoch im Zweijahresrhythmus. Das hängt vom Gerät ab.
Achtung: Wer gegen die regelmäßige Wartung der Therme verstößt, kann mit einer Strafe von bis zu 7.300,- Euro belegt werden.
Sind bei der Wartung Schäden offenkundig geworden, die über den Verschleiß hinausgehen und größere Reparaturen erfordern, müssen Maßnahmen zur Thermenerhaltung ergriffen werden. Die Kosten dafür sind vom Vermieter zu übernehmen. Das beinhaltet selbstverständlich auch den kompletten Austausch des Gerätes. Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden, damit dieser die Reparatur einleiten kann.
Wenn an einem kalten Wintertag der Vermieter nicht erreichbar ist und/oder keine andere Heizmöglichkeit vorhanden ist, kann der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten nachträglich zu übernehmen.
Ja, wenn der Mieter die Therme zu einem späteren Zeitpunkt auf eigene Kosten einbauen hat lassen. Dann unterliegt sie nicht dem Mietvertrag. Folglich ist der Mieter sowohl für die Wartung als auch für den Erhalt der Therme verantwortlich.
Text
Markus Aguilera-Felkel
Foto
iStock/ AndresVictorero
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