FAQ

Allgemein

Für zusätzliche / neue Schlüssel füllen Sie bitte unser Formular zur Schlüsselbestellung aus:

Zum Formular

Um Ihnen den Umzug möglichst einfach zu gestalten, erfolgt die Ummeldung von Strom-, Gas- und Fernwärmebezug beim lokalen Versorgungsunternehmen durch die Hausverwaltung. Bitte beachten Sie, dass Ihrerseits keine Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung mit dem Versorgungsunternehmen notwendig ist!

Zum Procedere: Die Zählerstände zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe/-rückstellung werden in Ihrem Beisein abgelesen und dem Versorgungsunternehmen bzw. der zuständigen Verrechnungsfirma mitgeteilt. Die entsprechenden Vertragsunterlagen werden Ihnen von den Versorgungsunternehmen direkt zugestellt.

Sollten Sie während der aufrechten Mietdauer das Versorgungsunternehmen wechseln, bedenken Sie etwaige Mindestbindungen und Kündigungsfristen.

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Die meldepflichtige Person (das sind neue Mitbewohner*innen einer Wohnung oder eines Hauses) und der*die Unterkunftgeber*in müssen den Meldezettel unterschreiben.

Weitere Infos finden Sie unter:

Meldeservice Wien

Sie besitzen die Wohnung oder das Haus und ziehen selbst ein:
Unterschreiben Sie den Meldezettel als meldepflichtige Person und als Unterkunftgeber*in

Sie sind Hauptmieter*in der Wohnung oder des Hauses und ziehen selbst ein:
Die Besitzer*in der Wohnung (oder des Hauses) oder die Hausverwaltung unterschreiben als Unterkunftgeber*in

Sie sind Hauptmieter*in einer Wohnung oder eines Hauses und weitere Personen ziehen in Ihre Wohnung:
Sie unterschreiben die Meldezettel der Mitbewohner*innen als Unterkunftgeber*in

Zum Meldezettel

Ihre persönlichen Daten können Sie über das folgende Formular ändern:

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(Bitte laden Sie die entsprechenden Heirat / Namensänderung Urkunden hoch)

Zur Änderung der Kommunikationsform, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung von Ihnen. Um Ihnen das zu erleichtern, haben wir ein Onlineformular erstellt, mit welchem Sie uns durch ein paar einfache Schritte die Erlaubnis zur Umstellung der Kommunikationsform geben. Das Formular finden Sie unter folgendem Link:

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Um den Verlust der Versicherungsvergütung bei Leitungswasserschäden auszuschließen, ist im Regelfall ab 72 Stunden durchgehendem Leerstand einer Bestandseinheit das Leitungswassersystem zu sichern und der Hauptwasserhahn zuzudrehen. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung eine teilweise oder gänzliche Leistungsfreiheit einwenden, was mit erheblichen Folgekosten für Sie verbunden ist. 

Wir bitten Sie daher zu beachten, dass

in leerstehenden Objekten der Hauptwasserhahn (nach technischer Ausstattung) zu schließen und das System zu entleeren ist.

in leerstehenden Räumlichkeiten regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Schadensfall frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden. 

So können unliebsame Überraschungen in leerstehenden Objekten ohne großen Aufwand vermieden werden!

Zur Hausordnung

Aus feuerpolizeilichen und versicherungstechnischen Gründen sind jegliche Lagerungen in den allgemeinen Teilen der Liegenschaft verboten. Zu den allgemeinen Teilen gehören Stiegenhäuser, Kellergänge und Dachböden. Alle Fluchtwege (Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie) müssen frei von allen Gegenständen sein, die das ungehinderte Verlassen eines Gebäudes erschweren.

Zur Hausordnung

Es ist unsere gemeinsame Umwelt, der wir schaden, und das verursacht nur Kosten!

Daher ist die richtige Mülltrennung ein großes Thema - dazu einige Hinweise:

ALTPAPIER
für den Altpapierbehälter geeignet: Zeitungen, Illustrierte, Kataloge, Prospekte, Briefe, Schreibpapier, Kuverts (mit und ohne Sichtfenster), Hefte, Bücher, Telefonbücher, unbeschichtete Tiefkühlkartons, Wellpappe, Papiersäcke, Kartonagen, Schachteln (diese bitte mit Papier füllen oder falten).

Für den Altpapierbehälter NICHT geeignet: Milch- und Getränke-Verbundverpackungen (gehören in Öko-Box bzw. Restmüll), Kohle-, Durchschlag- und Thermopapier, Taschentücher, Papierhandtücher und Küchenrolle, Verschmutztes oder fettiges Papier, beschichtete Kartonverpackungen (gehören alle in den Restmüll), große Kartonagen (Mistplatz) sowie alle anderen Altstoffe (Altstoffsammelstelle).

PLASTIK
für den Plastikflaschenbehälter geeignet: Plastikflaschen für Getränke, Wasch- und Putzmittel, Körperpflegemittel, Lebensmittel, sowie Plastikbehälter für Kühlmittel oder destilliertes Wasser (nicht jedoch Motoröl).

Für den Plastikflaschenbehälter NICHT geeignet: Milch- und Getränkeverbundverpackungen (Öko-Box), Verpackungschips, Keramik, Kunststoffbecher, kleine Folien, Plastiksackerl, Obst-/Gemüsekörbchen, PVC-Produkte, Blisterverpackungen, Kunststoffverschlüsse, Klebebänder, Nichtverpackungskunststoffe, Gebrauchsgegenstände aus Plastik (alles Restmüll).

Weitere Infos finden Sie unter: 

MA 48 Mülltrennung

Zur Hausordnung

Sind Sie es leid, tagtäglich Tüten mit Werbeprospekten von Ihrer Wohnungstüre zu entfernen und möchten Sie künftig auf persönlich adressierte Werbung, die vor allem in Wahljahren überhandnimmt, verzichten? 

Dem können Sie wie folgt entgegenwirken:

Tür-Aufkleber „Flugblattverzichter“:

Senden Sie ein ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit dem eigenen Namen und Ihrer Wohnadresse an: 

„Die Werbemittelverteiler“
Postfach 500 
5760 Saalfelden am Steinernen Meer
Kennwort „Bitte keine unadressierte Werbung“

Pro Rückantwortkuvert sind max. 2 Stück Aufkleber möglich. Legen Sie dazu bitte einen Zettel mit der Bitte um „2 Stück“ in das Rückantwortkuvert.

Die Aufkleber werden innerhalb von zwei bis drei Wochen versendet.
Die Aufkleber sind gut sichtbar an der Wohnungseingangstüre anzubringen (nicht am Haustor!) – die Werbemittelverteiler (Post, Feibra, etc.) haben Ihre Bitte zu berücksichtigen!

Keine persönlich adressierte Werbung per Post:

Hierzu bedarf es Ihrer Eintragung in die sogenannte Robinson-Liste. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

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Der Fachverband leitet Ihre Daten an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weiter. Dort wird die Adresse aus den Datenbeständen gestrichen.

Die Robinson-Liste wird 1x monatlich aktualisiert, die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Wochen in Anspruch nehmen.

Die Elektronische Robinsonliste, die sogenannte ECG-Liste, führt Personen und Unternehmen, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen. Die Eintragung erfolgt kostenlos. Senden Sie ein E-Mail, bei der die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheint, an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste”. Sie erhalten kurz darauf ein E-Mail, in dem Sie zur Bestätigung aufgefordert werden. Wenn Sie dieses E-Mail beantworten, wird Ihre E-Mail-Adresse eingetragen und Sie erhalten keine Werbemails mehr.

Schaden

Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Bitte füllen Sie unser Online Schadensformular aus und übermitteln Sie uns am besten ein Foto des Schadens, so können wir bereits anhand des / der Fotos feststellen, was passiert ist. Wir bzw. ein Handwerker werden Sie kontaktieren.

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Bitte nutzen Sie unser Onlineformular für eine Schadensmeldung oder kontaktieren Sie uns werktags unter +43 1 512 7777 - 0. 

Außerhalb unserer Bürozeiten hilft Ihnen bei akuten Gebrechen unsere 24h-Notruf Hotline +43 1 512 77 77 - 512.
 
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Schäden im allgemeinen Teil des Hauses sind der Hausverwaltung zu melden. Bei Schäden im Mietobjekt kommt es darauf an, um welchen Schaden es sich handelt. Je nach Schadenfall ist für die Behebung des Schadens der Mieter oder der Vermieter verantwortlich.

Schäden melden sie uns bitte durch unser Formular:

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Ein Gebrechen erfordert rasch den Einsatz eines Handwerkers. Gebrechen sind Wasserrohrbrüche, also fließendes, tropfendes Wasser, Verstopfungen, soweit Sie diese nicht selbst beheben können, oder Gasgeruch.

Ein Schadensfall ist z.B. ein nicht schließendes Haustor, eine Funktionsstörung an der Gegensprechanlage oder eine kaputte Glasscheibe bei einem Gangfenster.

Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Sollte es dennoch zu einem Gebrechen kommen, so ersuchen wir Sie, uns telefonisch zu kontaktieren bzw ein Email zu schreiben und dazu das Online Schadensformular auf der Website auszufüllen.

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Der Hauptmieter ist nicht nur berechtigt den Mietgegenstand zu nutzen, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden gem. § 8 (1) MRG.

 § 8 (1) MRG: Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich den zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.

Dies bedeutet nunmehr im Detail, dass den Mieter die nachstehend beispielhaft aufgezählten Arbeiten ausschließlich treffen:

- Entkalkung von Armaturen
- Wartung von Gasetagenthermen, Boilern, Gaskonvektoren
- Entlüftung von Etagenzentralheizungen
- Entlüftung von Heizkörpern
- Entkalkung und Reinigung von WC-Spülkästen, WC-Muscheln, Badewannen, Duschtassen, Waschbecken
- Reinigung von Syphonen  regelmäßige (meist 1 x jährlich) Pflegebehandlung des Parkettbodens gemäß den einschlägigen Pflegehinweisen
- Wartung/Erneuerung der Silikonfugen im Badewannen-, Waschbecken und Duschtassenbereich
- Regelmäßige Betätigung/Funktionsüberprüfung des FI-Schalters
- Schmieren/Warten von Tür- und Fensterscharnieren
- Regelmäßige Betätigung der Heizkörperthermostate in den Sommermonaten
- Dichtungstausch bei Armaturen, Eckventilen, etc.

Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere, da vieles vom jeweiligen Ausstattungszustand der Wohnung abhängt.

Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Vernachlässigung solcher kleinen Wartungsarbeiten schnell ein ernster Schaden des Hauses entstehen kann und dies, sowie nicht eine unverzügliche Meldung erstattet wird, eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründen kann.

Sorgen Sie für Licht. Holen Sie eine Taschenlampe, zünden Sie Kerzen an oder aktivieren Sie die Taschenlampen-Funktion auf Ihrem Smartphone, damit Sie sich in Ihrem Zuhause oder wo Sie sich gerade befinden, orientieren können und die Verletzungsgefahr minimiert wird.

Sollte nur Ihre Wohnung dunkel sein, suchen Sie den Sicherungskasten und überprüfen Sie die Sicherungen.
Ist eine Sicherung gefallen, probieren Sie diese nach oben zu drücken. Lässt sich diese nicht wieder aktivieren, sollten Sie alle elektronischen Geräte ausschalten. Überprüfen Sie nach und nach, welches Gerät den Stromausfall in Ihrem Zuhause verursacht hat.

Wenden Sie sich unbedingt an einen Elektriker, damit dieser Ihre Elektrogeräte und Leitungen überprüft. Ggf. müssen auch die Sicherungen getauscht werden.

Reparatur / Wartung

Als Mieter sind Sie für die Erhaltung im Inneren der Wohnung verantwortlich. Zu Reparaturen ist der Vermieter nur dann verpflichtet, wenn es sich um einen ernsten Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung (z.B. Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden oder undichte Leitungen) handelt.

Für die Therme ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Der Mieter muss die Therme aber regelmäßig (einmal jährlich) warten lassen. Für die Wartung trägt der Mieter selbst die Kosten.

Sollte Schimmel vom Mieter verursacht sein (z.B. nicht genug gelüftet), so kann der Vermieter die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern. Wer den Schimmel verursacht hat, beurteilt normalerweise ein Sachverständiger.

Wir empfehlen eine Wartung mindestens einmal im Jahr.

Aufgrund von gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung ist auch die Überprüfung von Feuerstätten in Bezug auf deren Abgaswerte  durchzuführen. Die Hausverwaltung empfiehlt, diese Überprüfung durch den Rauchfangkehrer durchführen zu lassen.

Diese Überprüfung ist kostenpflichtig und trägt der Wohnungsnutzer.

Geprüft werden Feuerstätten mit  15 – 26 kW Nennwärmeleistung alle fünf Jahre (dies sind die in Wohnungen üblichen Nennwärmeleistungen für Thermen, Gaskonvektoren etc.).

Zur Hausordnung

Einmal im Jahr muss der für das Haus zuständige Rauchfangkehrer die Sicherheit aller Rauchfänge und der damit verbundenen Feuerstätten, gleichgültig, was an diesen angeschlossen ist (zB Ölofen, Heiztherme, Gaskonvektor etc), überprüfen.

Hiefür gibt es einen sogenannten Hauptkehrtermin (HK), welcher im Haus in der Regel mit einem gelben Zettel am schwarzen Brett oder dem Kehrkästchen im Erdgeschoß angeschlagen ist.

Bei diesem Kehrtermin sind die Reinigungs- und Kehröffnungen (Kamintüren etc.) frei zugänglich zu halten! Ihre Anwesenheit ist unbedingt erforderlich!

Zur Hausordnung

Ein Grundsatz der Lüftung lautet:

Lüften muss in Abhängigkeit der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit erfolgen. Ebenso gelten für Winter und Sommer andere Richtlinien.

Im Winter sollte im Wohnraum mit Bedacht gelüftet werden, um Schimmelbildung zu vermeiden! Vermeiden Sie nach Möglichkeit ein zu starkes Absenken der Raumluft während der Nachtstunden! Überschüssige Raumfeuchtigkeit kann an kühlen Außenwänden kondensieren (zum Beispiel an Fensternischen oder hinter Vorhängen und Schränken) und bildet die Grundlage für Schimmelbildung. DAHER: Öffnen Sie alle Fenster für 3 - 5 Minuten. Dadurch erfolgt ein Austausch nahezu der kompletten Raumluft, und die Wände kühlen nicht aus. Bei Kunststofffenstern kann man leicht beobachten, dass nach ca 3 - 5 Minuten die Scheiben der Fenster wieder klar werden.

Im Sommer ist das Lüften der Wohnung praktisch kein Problem, da sowohl bei gekipptem als auch bei weit geöffnetem Fenster warme Luft die Wohnung durchströmt.

Beachten Sie: Stellen Sie Möbel nicht direkt an eine unisolierte, kalte Außenwand und halten Sie nach Möglichkeit mindestens 10 cm Abstand.

Definition lt. ÖNORM B2207: „Elastische Verfugungen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Wartungsfuge anzusehen und gelten daher nicht als Abdichtung.“

Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegebenenfalls erneuert werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Folgeschäden zu vermeiden.

Wiederholte Feuchtigkeitsbelastung, Wärme sowie Verschmutzung durch Gebrauchswasser und Körperreinigungsmittel führen dazu, dass die Bildung von Schimmelpilzen wahrscheinlich ist.

Wir empfehlen daher, die Verfugungen in den Nassbereichen regelmäßig, aber zumindest 1x jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern. Undichte Silikonfugen führen in der Praxis sehr oft zu Nässeschäden und Schimmelbildung.

Bedenken Sie, dass Sie für die Reinhaltung Ihres Balkons bzw. Ihrer Terrasse verantwortlich sind. Dies umfasst sowohl die Befreiung von Moos, Laub, usw., die Reinigung der Rigole, als auch die Säuberung von Schnee.

Sollte sich im Außenbereich ein Wasseranschluss befinden, der nicht selbstentleerend ist, treffen Sie rechtzeitig Maßnahmen um Frostschäden zu verhindern.

Zahlungen

Sepa-Lastschrift-Mandat
Die Vorschreibung wird seitens der Hausverwaltung am Anfang des Monats eingezogen. Das benötigte Formular können Sie jederzeit von uns anfordern:

Zum Formular für Privatpersonen

Zum Formular für Firmen

Dauerauftrag
Ein Dauerauftrag wird von Ihnen bei Ihrer Hausbank eingerichtet, pro Monat wird der gewünschte Fixbetrag von Ihrem Konto abgebucht. Bitte beachten Sie, dass der Dauerauftrag bei Änderungen der Vorschreibung angepasst werden muss, da ansonsten Zahlungsdifferenzen entstehen! 

Grundsätzlich sind Betriebskosten jene Kosten, welche aus dem laufenden Betrieb einer Liegenschaft anfallen. Darunter sind auch öffentliche Abgaben gemeint. Betriebskosten sind u.a. Kosten der Versicherung, der Reinigung, der Schneeräumung, Wasser- und Abwassergebühren, Müllgebühren, Kehrgebühren, Kosten der Schädlingsbekämpfung und Entrümpelung sowie das Verwaltungshonorar.

Auch Aufwendungen für diverse Einrichtungen des Hauses, wie etwa ein Lift, werden als Liftbetriebskosten verrechnet.

Die Betriebskostenabrechnung wird im ersten Halbjahr jeden Jahres übermittelt und bezieht sich damit auf das bereits abgelaufene Jahr. Dies kann per Hausanschlag oder durch Zusendung einer Einzelabrechnung geschehen.

Derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum 15. des zweiten Zinstermin nach Abrechnungslegung) Mieter einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er nicht während des ganzen Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.

Die Betriebskostenabrechnung und damit eine allfällige Auszahlung eines Guthabens werden mit dem 15. des übernächsten Zinstermins fällig. Erhalten sie ihre Abrechnung daher z.B. im April, so wird das Guthaben mit 15. Juni fällig.

Hierzu finden Sie auf unserer Website das Formular für ein SEPA Lastschriftmandat, hier geben Sie uns die neuen Kontodaten an und teilen uns mit, ab welchem Zeitpunkt die Änderung vorgenommen werden soll.

Zum Formular für Privatpersonen

Zum Formular für Firmen
 

Rechtliches

Die Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vermieter bzw. der bevollmächtigten Hausverwaltung zuzustellen. Das Kündigungsschreiben muss von allen Hauptmietern bzw. bei Firmen firmenmäßig gezeichnet sein – eine Kündigung mittels herkömmlicher E-Mail ist nicht ausreichend. Die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind jedenfalls zu beachten und gehen gesetzlichen Regelungen vor. Solle Ihr Vertrag keine Vereinbarung hinsichtlich der Fristigkeit enthalten, kommen die Fristen gem. § 560 ZPO zur Anwendung – weiterführende Informationen finden Sie hier:

Weitere Infos

Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit sind die gesetzlichen Regelungen unabdingbar.

Bitte beachten Sie, dass die schriftliche Kündigung vor dem Erreichen des Kündigungstermins (Monatsletzten) ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung EINLANGEN muss, anderenfalls die Kündigung erst zum darauffolgenden Kündigungstermin wirksam wird. 

Bitte führen Sie auf Ihrer Kündigung eine gültige Telefonnummer und eine E-Mailadresse an. Wir werden Ihnen den Kündigungserhalt nach Einlangen bestätigen und weitere wichtige Informationen hinsichtlich der Rückstellung der Bestandseinheit zukommen lassen.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Vermieter bzw. ein bestellter Vertreter (Makler, Hausverwalter) das Recht hat, die Bestandseinheit mit Mietinteressenten nach vorheriger Terminvereinbarung zu besichtigen. Wir danken dahingehend vorab für Ihre Kooperation!

Bitte beachten Sie, dass der Mietgegenstand in vertraglich vereinbartem Zustand an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurück zu stellen ist. Um Missverständnissen entgegen zu wirken, lesen Sie bitte die übermittelte Kündigungsbestätigung aufmerksam durch – sollten Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Den Rückstellungstermin vereinbaren Sie bitte zeitgerecht mit unserem Büro unter Kontakt – wir sind bemüht Ihren Terminwunsch nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Rückstellung trifft alle Hauptmieter persönlich bzw. die für eine Firma zeichnungsberechtigen Organe. Alternativ kann eine eigenhändig ausgestellte Vollmacht beigebracht werden.

Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurückgestellt, fällt für den zusätzlichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt an.

Die Abrechnung einer allenfalls hinterlegten Kaution samt Verzinsung erfolgt unter Berücksichtigung von berechtigten Forderungen des Vermieters und wird Ihnen nach Überprüfung eines etwaigen Anspruchs unverzüglich auf ein von Ihnen bekannt gegebenes Konto überwiesen. Barkautionen werden ausschließlich im Wege einer Banküberweisung refundiert!

Weitergabe unter Lebenden:
Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau. Der Mietvertrag kann an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Ehepartner und an Geschwister des Hauptmieters abgegeben werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht.

Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen. Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt aufrecht wie er ist. Auch der Name wird nicht geändert. Die schriftliche Bekanntgabe des Eintritts ist ausreichend.

Ist die Weitergabe zwischen lebenden Lebensgefährten möglich?
An Lebensgefährten können Mietrechte nur im Todesfall weitergegeben werden. Sollten Lebensgefährten den Mietvertrag gemeinsam abschließen, ist zu bedenken, dass sowohl der Vermieter als auch der Mitmieter in diesem Fall zustimmen müssen, wenn einer der Lebensgefährte den Mietvertrag beenden möchte!

Todesfall:
Der Kreis der Berechtigten im Todesfall des Hauptmieters ist größer als beim Mietrechtseintritt unter Lebenden und die Eintrittsmöglichkeit gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Gebäudealter. Ziel der Bestimmung ist es, im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor der Obdachlosigkeit zu schützen. Voraussetzungen sind ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die Meldung bei der Behörde reicht für einen gemeinsamen Haushalt nicht aus. Notwendig ist ein Zusammenleben zum Todeszeitpunkt. Ebenso wird ein dringendes Wohnbedürfnis gefordert.

Die eintretende Person darf also keine andere (gleichwertige) Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben. Eintrittsberechtigt sind wiederum der Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister und auch der Lebensgefährte. Der Eintritt passiert im Todesfall des Hauptmieters automatisch, sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich mitgeteilt werden. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert.

Kontaktieren Sie die Hausverwaltung wegen der weiteren Vorgangsweise, Rückgabe, Eintritte etc.

Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an der gemieteten Wohnung müssen dem Vermieter in jedem Fall schriftlich angezeigt werden. Das sollte möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentiert werden. Sollte der Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so ist dies laut MRG seine stillschweigende Zustimmung. Abweichungen vom ursprünglichen Plan müssen erneut genehmigt werden.

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist VERPFLICHTET, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Der / die HauptmieterIn kann die Meldung des Wohnsitzes mittels ausgefüllten Meldezettel bei der Hausverwaltung bestätigen lassen. Für sämtliche Mitbewohner ist der Hauptmieter nicht nur verantwortlich sondern auch Unterkunftgeber iS des Meldegesetzes.

Zum Meldezettel

Weitere Infos

Wohnungseigentum

Hausversammlungen werden gem. § 25 Abs. 1 WEG 2002 alle 2 Jahre abgehalten. Gerne können bei Bedarf individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Die Vorschreibung der Bewirtschaftungskosten besteht aus dem Reparaturfonds, den Betriebskosten sowie der Umsatzsteuer. Je nach Gebäudeausstattung sind noch Vorschreibungen für Heizung, Lift, etc. möglich.

gemäß §31 WEG 
(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

In jeder Eigentumswohnanlage ist gesetzlich verpflichtend eine Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden.

Die Höhe der regelmäßigen Zahlungen der Miteigentümerinnen/Miteigentümer richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen und wird als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich von der Verwalterin/vom Verwalter festgesetzt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer kann der Verwalterin/dem Verwalter diesbezüglich jedoch durch formellen Beschluss eine Weisung erteilen.